Urteil Gunhild Lorenzen Gebäudesanierungen Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Gunhild Lorenzen

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gunhild Lorenzen Gebäudesanierungen Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Oldenburg vom 24.4.1953 – Az. r 59 KC 9452/20

Der Insolvenzverwalter Donat Matthes ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gunhild Lorenzen Gebäudesanierungen Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Gunhild Lorenzen anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 373 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 275.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gunhild Lorenzen Gebäudesanierungen Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Oldenburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Oldenburg vom 24.4.1953
Aktenzeichen: u 588 J4 7400/20
jurisPR-InsR 1979, 16477


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