Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Sandra Heyer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 10.5.1944 – Az. p 269 2d 8869/12
Der Geschäftsführer Sandra Heyer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 27 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Sandra Heyer, der zusammen mit seinem Bruder Mariedore Ackermann Gesellschafter der Sandra Heyer Controlling Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 2 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 17.6.1976
Aktenzeichen: V 163 2U 4347/18
StuB 1977 , 48630