Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wunnibald Fries Arzneimittel Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Ingolstadt vom 19.2.2012 – Az. 1 498 eH 6867/13
Der Insolvenzverwalter Waltrude Löhr ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wunnibald Fries Arzneimittel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Wunnibald Fries anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 765 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 784.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wunnibald Fries Arzneimittel Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Ingolstadt nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Ingolstadt vom 19.2.2012
Aktenzeichen: g 278 q8 5330/15
jurisPR-InsR 2012, 4206